Strafausschließungs- und Strafaufhebungsgründe
Persönliche Strafausschließungsgründe liegen vor, wenn an z.Zt. der Tat vorliegende persönliche Eigenschaften oder Verhältnisse angeknüpft wird (z.B. §§ 173 Abs. 3, 258 Abs. 6 StGB)
Strafaufhebungsgründe beziehen sich ausschließlich auf noch nicht bei Tatbegehung vorliegende Umstände, sondern sich eben auf nachtatlich eingetretene oder herbeigeführte Verhältnisse (z.B. Rücktritt nach § 24 StGB).
Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger/Paeffgen/Zabel, Strafgesetzbuch, 6. Auflage Baden-Baden 2023, vor § 32 Rn. 302 f.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!














