Stoffgleichheit
Vorteil und Schaden des Betruges müssen auf derselben Vermögensverfügung beruhen, sich also zueinander spiegelbildlich verhalten und der Vorteil muss zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen.
Quelle: BGHSt 34, 379 (391); Brand/Reschke, in: NStZ 2011, 379, 380.
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