Sonderdelikte
Täter eines (echten) Sonderdelikts kann nur sein, wer spezielle, im Tatbestand genannte Subjektisqualität erfüllt.
Quelle: BeckOK StGB v. H.-H./Kudlich, 58. Edition, Stand 01.08.2023, § 25 Rn. 7.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













