Sichbereiterklären i.S.d. § 30 StGB

Ein Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen liegt vor, wenn der Täter vorbehaltlos seine Bereitschaft zur Begehung eines Verbrechens einem anderen gegenüber kundtut. Unerheblich ist, ob die Initiative von Täter ausgeht oder er sich von einem Dritten bestimmen lässt.

Quelle: BGH, Beschluss vom 11. August 1999 – 5 StR 217/99.

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