Sich oder einem anderen Zugang verschaffen i.S.d. § 202a StGB

Verschaffen bedeutet das Erlangen der tatsächlichen Herrschaft über die Daten, wobei dies entweder durch Besitzverschaffung am Ursprungs-Datenträger, durch Kopieren auf ein eigenes Speichermedium, durch Kenntnisnahme oder durch eine sonstige Aufzeichnung der Daten erfolgen kann.

Quelle: MüKo-StGB/Graf, 4. Auflage München 2021, § 202a, Rn. 56 mwN..

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