Schlichte Tätigkeitsdelikte
Bei den (schlichten) Tätigkeitsdelikten fehlt die Beziehung zwischen Handlung und Erfolg und der Tatbestand ist mit dem Vollzug einer bestimmten tatbestandsmäßigen Handlung unabhängig von einer Außenwirkung vollendet.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 15. Auflage München 2023, § 10 Rn. 7.
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