Religionsunterricht

In dem staatlich zu veranstaltendem Religionsunterricht werden die Glaubenssätze der jeweiligen Religionsgemeinschaft mit der ihnen zukommenden Gültigkeit gelehrt.

Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Badura, GG, 102. EL August 2023, Art. 7 Rn. 70.

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