Realkonkurrenz
Realkonkurrenz (Tatmehrheit) liegt vor, wenn jemand durch mehrere selbstständige Straftaten mehrere anwendbare Gesetze verletzt, deren gleichzeitige Aburteilung möglich ist.
Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 43. Auflage Heidelberg 2013, Rn. 1243f.; Lackner/Kühl/Heger, 30. Auflage München 2023, § 53 Rn. 2.
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