Realakte

Realakte sind Handlungsweisen, die nicht final auf Bewirkung bestimmter Rechtsfolgen, sondern auf die Herbeiführung eines tatsächlichen Erfolges gerichtet sind.

Quelle: Schoch/Schneider-VwGO/Ehlers/Schneider, 44. EL München 2023, VwGO § 40 Rn. 424.

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