Prozessfähigkeit

Prozessfähigkeit meint die rechtliche Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. Sie richtet sich nach § 62 VwGO.

Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 30 Rn. 1347.

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