Prozessfähigkeit
Prozessfähigkeit meint die rechtliche Fähigkeit, selbst oder durch einen Bevollmächtigten wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können. Sie richtet sich nach § 62 VwGO.
Quelle: Detterbeck, Verwaltungsrecht AT, 21. Auflage München 2023, § 30 Rn. 1347.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!













