Praktische Konkordanz
Nach dem Prinzip der praktischer Konkordanz werden verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter in der Problemlösung einander so zugeordnet, dass jedes von ihnen Wirklichkeit gewinnt.
Dies bedeutet, dass soweit andere Verfassungsgüter durch ein grundrechtlich geschütztes Verhalten beeinträchtigt werden, im Wege der praktischen Konkordanz ein Ausgleich zwischen dem Grundrecht und dem anderen Verfassungsgut (das gegebenenfalls ein anderes Grundrecht sein kann) gefunden werden muss. Man spricht insoweit auch von der Einschränkung des Grundrechts durch kollidierendes Verfassungsrecht.
Quelle: Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, 10. Auflage München 2023, § 2 Rn. 11; Manssen, Staatsrecht II, 19. Auflage München 2022, § 8 Rn. 187.
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