Postgeheimnis
Das Postgeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit aller durch Einrichtungen der Post abzuwickelnde Transport- und Kommunikationsvorgänge, insb. den Inhalt von Briefen, Paketen und Warensendungen, wobei deren Verschlossenheit unerheblich ist.
Quelle: BVerwG NVwZ 1998, 1083 (1084); Dürig/Herzog/Scholz/Durner, GG, 102. EL August München 2023, Art. 10 Rn. 97.
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