Planerhaltungsgrundsatz

Der Grundsatz der Planerhaltung kommt in den §§ 214, 215 BauGB zum Ausdruck. Der Gesetzgeber berücksichtigt mit diesen Regeln, dass es gänzlich fehlerfreie Bebauungspläne nur äußerst selten geben dürfte.
Nach den §§ 214, 215 BauGB sind bestimmte – vor allem formelle, aber auch materielle – Fehler von Bebauungsplänen und sonstigen baurechtlichen Satzungen entweder von vornherein unbeachtlich (absolute Unbeachtlichkeit) oder dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Erlass der Satzung gegenüber der Gemeinde gerügt werden (relative Unbeachtlichkeit).
Die mit einem unbeachtlichen Fehler behaftete Satzung ist somit als rechtswirksam hinzunehmen. Die Unbeachtlichkeit verleiht der Satzung eine Art Bestandskraft, die vor allem zur Einschränkung der gerichtlichen Kontrolle führt.

Quelle: Vgl. Stollmann/Beaucamp, Öffentliches Baurecht, 13. Auflage München 2022, § 8 Rn. 1; Maurer/Waldhoff, Allgemeines Verwaltungsrecht, 20. Auflage München 2020, § 4 Rn. 57.

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