Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung
Eine Diensthandlung iSv. § 332 I StGB ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetze, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, allgemeine Dienstanweisungen oder Anweisungen des Vorgesetzten verstößt.
Die Pflichtwidrigkeit ergibt sich nicht aus der Unrechtsvereinbarung als solcher, sondern die Diensthandlung muss ihrem Inhalt nach pflichtwidrig sein.
Bei Diensthandlungen mit Ermessensspielraum handelt der Täter pflichtwidrig, wenn er sachwidrig entscheidet, oder auch wenn er sich nicht ausschließlich von sachlichen Gesichtspunkten leiten, sondern sich auch durch den Vorteil beeinflussen lässt.
Quelle: BGH NJW 2003, 763 (765); Wittig, WirtschaftsstrafR, 6. Auflage München 2023, § 27 Rn. 77ff..
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