Objektive Berufswahlregeln

Objektive Berufswahlregeln liegen dann vor, wenn eine Beschränkung des Berufszugangs angeordnet wird, die Gründe hierfür jedoch außerhalb der Risikosphäre des Grundrechtsträgers liegen.
Sie sind nur zum Schutz nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher Gefahren für besonders wichtige Gemeinschaftsgüter zulässig.

Quelle: Vgl. BVerfG NJW 1958, 1035 (1038); Manssen, Staatsrecht II, 19. Auflage München 2022, § 26 Rn. 706f..

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