Nulla poena sine culpa [§ 1] (lat.) „Keine Strafe ohne Schuld“

Neben Tatbestandsmäßigkeit und Rechtswidrigkeit ist die Schuld ein strafbegründendes und strafbegrenzendes Verbrechensmerkmal.
Die Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Verschulden des Täters stehen.

Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 622; Adam/Schmidt/Schumacher, in: NStZ 2017, 7 (8).

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