Nothilfe

Verteidigung eines Angriffs durch einen Dritten. Das Recht zur Nothilfe besteht indes nur, wenn die Verteidigung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Angegriffenen entspricht.

Quelle: Frister, StrafR AT, 10. Auflage München 2023, § 16 Rn. 20.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Was hat Möhrle Happ Luther als Arbeitgeber zu bieten