Nothilfe
Verteidigung eines Angriffs durch einen Dritten. Das Recht zur Nothilfe besteht indes nur, wenn die Verteidigung dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Angegriffenen entspricht.
Quelle: Frister, StrafR AT, 10. Auflage München 2023, § 16 Rn. 20.
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