Nebentäter
Eine Nebentäterschaft liegt vor, wenn mehrere Personen unabhängig voneinander (d.h. es fehlt bewusstes und gewolltes Zusammenwirken) den tatbestandlichen Erfolg herbeiführen.
Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rn. 867.
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