Nachstellung
Nachstellen erfasst ein Täterverhalten, das darauf gerichtet ist, durch unmittelbare oder mittelbare Annäherungen an das Opfer in dessen persönlichen Lebensbereich einzugreifen und dadurch seine Handlungs- und Entschließungsfreiheit zu beeinträchtigen.
Dabei ist das Gesamtverhalten des Täters, das durch die Summe der einzelnen Nachstellungshandlungen die Beeinträchtigung beim Opfer herbeiführt, entscheidend.
Quelle: Schönke/Schröder/Eisele StGB, 30. Auflage München 2019, § 238 Rn. 6; Vgl. BT-Drs. 16/575 S. 7.
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