Mitbestrafte Begleittat (Konsumtion)

Die Konsumtion ist gegeben, wenn ein Straftatbestand in einem anderen nicht notwendig enthalten ist, die eine Tat aber regelmäßig und typischerweise mit der Begehung einer anderen zusammentrifft, sodass ihr Unrechts- und Schuldgehalt durch die schwerere Deliktsform miterfasst und aufgezehrt wird.

Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 53. Auflage Heidelberg 2023, Rdn. 1274.

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