Möglichkeit der Hilfeleistung

Die Möglichkeit der Hilfeleistung besteht, wenn im Rahmen der persönlichen Fähigkeiten des Einzelnen (oder auch individuelle Handlungsfähigkeit) es ex post betrachtet physisch-real möglich gewesen wäre, die Handlung zur Erfolgsabwendung vorzunehmen.
So können räumliche Distanzen, fehlende Fähigkeiten, ungenügende fachliche Kenntnisse oder nicht vorhandene technische Hilfsmittel die Handlungsunmöglichkeit beseitigen.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 24. Auflage München 2023, § 42 Rn. 12; Rengier, StarfR AT, 15. Auflage München 2023, § 49 Rn. 9.

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