Lehre von der objektiven Zurechnung

Dem Täter ist ein von ihm verursachter Taterfolg nur dann zuzurechnen, wenn er eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 13 Rn. 46

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