Lebensgefährdende Behandlung
Eine lebensgefährdende Behandlung besteht, wenn die Körperverletzung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen.
Quelle: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes StrafR, Dieter Dölling, 5. Auflage Baden-Baden 2022, § 224 Rn. 6
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