Konvergenzdelikt
Eine notwendige Teilnahme liegt vor, wenn ein Tatbestand so gefasst ist, dass seine Verwirklichung schon begrifflich die Beteiligung mehrerer Personen voraussetzt, z.B. Beischlaf zwischen Verwandten.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, vor § 25 Rn. 12
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