Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz
Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat, Art. 72 I GG.
Die konkurrierende Gesetzgebung kommt, wie bereits erwähnt wurde, in drei Varianten vor. Nach der Grundnorm des Art. 72 Abs. 1 GG ist der Bund zur Gesetzgebung befugt, wenn ein Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 GG vorliegt. Diese allgemeine Kompetenznorm wird durch Art. 72 Abs. 2 GG eingeschränkt und durch Art. 72 Abs. 3 GG relativiert. Für die Varianten bieten sich folgende Bezeichnung an: Grundkompetenz, Erforderlichkeitskompetenz, Abweichungskompetenz.
Quelle: Art. 72 I GG; Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 16 Rn. 19.
Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!












