Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung

Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen "Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung" voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
Sinn des Kernbereichs ist es, grundsätzlich die Gestaltungsfreiheit der Exekutive zu gewährleisten.

Quelle: Vgl. BVerfGE 67, 100 (139); Peitsch/Polzin, in: NVwZ 2000, 387 (393).

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