Körperliche Unversehrtheit
Die körperliche Unversehrtheit meint den Schutz der Geundheit im biologisch-physiologischen Bereich (Integrität der körperlichen Substanz) und den Schutz der Gesundheit in psychischem Bereich, soweit es um körperlichen Schmerzen vergleichbare Wirkungen geht.
Quelle: vgl. BVerfGE 56, 54 (73 f.); Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage München 2022, Art. 2 Rn. 99 mwN..
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