Inverkehrbringen

Unter dem Verkehrbringen ist ein Vorgang zu verstehen, durch den der Täter das Falschgeld in der Weise aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geld zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, insbesondere es weiterzugeben.

Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 146 Rn. 7

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