Ingebrauchnehmen
In Gebrauch nehmen bedeutet, dass das Fahrzeug als Fortbewegungsmittel in Bewegung gesetzt wird.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 6 Rn. 5; Kindhäuser/Böse, StrafR BT II, 12. Auflage Baden-Baden 2023, § 9 Rn. 4
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