Indemnität

Indemnität ist der Ausschluss von Sanktionen wegen des Verhaltens im Bundestag und bedeutet genauer, dass der einzelne Abgeordnete des Bundestages zu keiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen einer Äußerung, die er im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse getan hat, gerichtlich oder dienstlich verfolgt oder sonst außerhalb des Bundestages zur Verantwortung gezogen werden darf (Art. 46 I S. 1 GG).

Quelle: Art. 46 I 1 GG; Jarass/Pieroth, GG, 17. Auflage München 2022, Art. 46 Rn. 1.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat