Hypothetische Kausalität

Die hypothetischen Kausalität ist gegeben, wenn die rechtlich erwartete Handlung nicht hinzugedacht werden kann, ohne das der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele.

Quelle: BGHSt 59, 292; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 49 Rn. 13; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10.Auflage Baden-Baden 2022, § 10 Rn. 19

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