Hilfeleisten i.S.d. § 257 StGB
Hilfeleisten ist jede Handlung, die objektiv geeignet ist den Vortäter im Hinblick auf die Vorteilssicherung unmittelbar besserzustellen und subjektiv mit dieser Tendenz vorgenommen wird.
Quelle: Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 257 Rn. 3
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