Häusliche Gemeinschaft i.S.d. § 247 StGB

Eine häusliche Gemeinschaft setzt den freien und ernstlichen Willen der Mitglieder zum Zusammenleben auf eine gewisse Dauer voraus.

Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Kindhäuser/Hoven, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 247 Rn. 7

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