Grund und Boden

Grund und Boden bezeichnen Grundstücke aller Art einschließlich Bestandteilen und Zubehör, sowie grundstücksähnlicher Rechte und solche, die nach § 96 BGB als Bestandteil des Grundeigentums gelten.

Quelle: BeckOK-GG/Axer, 56. Edition, Stand 15.08.2023, Art. 15 Rn. 15 mwN..

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