Gesamtbetrachtungslehre

Bei der Gesamtbetrachtungslehre liegt bei einem einheitlichen Geschehen bei der Verwendung eines neuen Mittels bei der Tatausführung, auch wenn der Täter daran bei der gedanklichen Vorbereitung seiner Tat noch nicht gedacht hat, nur die Aufrechterhaltung und Weiterführung des ursprünglichen Tatentschlusses vor, auf dessen Verwirklichung die nacheinander zum Einsatz gebrachten Mittel mit dem Ziel gerichtet sind, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen.

Quelle: Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 32 Rn.7; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 24 Rn. 6

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