Gemeinschaftlich i.S.d. § 224 I Nr. 4 StGB

Eine Körperverletzung wird gemeinschaftlich begangen, wenn mindestens zwei Personen einverständlich zusammenwirken und dem Opfer im Tatortbereich unmittelbar gegenüberstehen.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 14 Rn. 46; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 224 Rn. 7

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