Geheimheit der Wahl
Der Grundsatz der geheimen Wahl soll dem Wähler Schutz davor bieten, dass ein Dritter gegen seinen Willen von seinem Stimmverhalten Kenntnis erhält.
Quelle: Dürig/Herzog/Scholz/Klein/Schwarz, GG, München 102. EL August 2023, Art. 38 Rn. 117; Maurer/Schwarz, Staatsrecht I, 7. Auflage München 2023, § 5 Rn. 167.
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