Gegenwärtige Gefahr (StGB)
Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn sie unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert.
Quelle: Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 7 Rn.19; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 34 Rn. 2
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