Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen i.S.d. § 304 StGB

Hier drunter fallen nur Gegenstände, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit durch ihren Gebrauch unmittelbar zu nützen. Unmittelbarkeit in diesem Sinne bedeutet, dass jedermann aus dem Gegenstand selbst Nutzen ziehen kann.

Quelle: BGH Beschluss v. 07.08.1990 - 1 StR 380/90, NJW 1990, 3029; Rengier, StrafR BT I, 22. Auflage München 2020, § 25 Rn. 3; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 304 Rn. 3

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