Gefahr für Leib oder Leben, § 249 StGB
Eine Gefahr für Leib oder Leben liegt vor, wenn als Schaden der Eintritt einer nicht ganz unerheblichen Körperverletzung oder gar des Todes droht.
Quelle: BGHSt 7, 252, 254; MüKo-StGB, Sander, 4. Auflage München 2021, § 249 StGB, Rn. 21
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