Gefährliches Werkzeug i.S.d. §§ 244 I Nr. 1 a, 250 I Nr. 1 a StGB
Ein Werkzeug setzt voraus, dass der Täter eine (bewegliche) Sache bei sich führt, die als Tatmittel in Betracht kommt. Diese muss mindestens objektiv gefährlich, also auf Grund ihrer objektiven Beschaffenheit geeignet sein, bei entsprechender Verwendung erhebliche Verletzungen herbei zu führen.
Quelle: MüKo-StGB, Schmitz, 4. Auflage München 2021, § 244 Rn. 12 ff.; Kindhäuser/Böse, SrafR BT II, 12. Auflage Baden-Baden 2023, § 4 Rn. 5 ff.
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