Gefährdungsdelikt

Bei den Gefährdungsdelikten ist die Herbeiführung einer Gefahrenlage für das im Tatbestand vorausgesetzte Schutzobjekt notwendig. Der Tatbestand eines konkreten Gefährdungsdelikts verlangt als Erfolg den Eintritt einer konkreten Gefahr für das geschützte Tatobjekt. Die abstrakten Gefährdungsdelikte sind typischerweise Tätigkeitsdelikte, bei denen es auf eine sichtbare Wirkung der Tathandlung für konkrete Schutzobjekte nicht ankommt.

Quelle: Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 27 ff.; Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, Rn. § 10 10 ff.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!

Finde heraus, was Gütt Olk Feldhaus Dir als Arbeitgeber zu bieten hat