Garantenstellung
Eine Garantenstellung kann sich als Beschützergarantenstellung oder Überwachungsgarantenstellung ergeben. Bei der Beschützergarantenstellung obliegen dem Beschützergaranten besondere Obhutspflichten für ein bestimmtes Rechtsgut, das er gegen alle oder bestimmte von außen kommende Gefahren beschützen muss. Bei der Überwachungsgarantenstellung treffen den Überwachungsgaranten für bestimmte Gefahrenquellen besondere Sicherungspflichten.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 50 Rn. 4 ff.; Kindhäuser/Zimmermann, StrafR AT, 10. Auflage Baden-Baden 2022, § 36 Rn. 26 ff.
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