Freiheitsberaubung (in sonstiger Weise)
Eine Freiheitsberaubung in sonstiger Weise ist jedes Mittel, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen, z.B. Fesselung, Betäubung.
Quelle: BGH Beschluss v. 18.08.2009 - StR 107/09, NStZ-RR 2009, 366; Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 22 Rn. 7; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Sonnen, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 239 Rn. 17
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