Finalzusammenhang für § 249 StGB
Gewalt oder Drohung müssen das (objektive und subjektive) Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein.
Quelle: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Saliger, StGB, Kindhäuser/Hoven, 6. Auflage Baden-Baden 2023, § 249 Rn. 20
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