Fehlgeschlagener Versuch

Der Versuch ist fehlgeschlagen, wenn der Täter nach seiner subjektiven Vorstellung die Tat mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden Mitteln nicht mehr ohne zeitliche Zäsur vollenden kann.

Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2021, § 37 Rn. 15; Wessels/Beulke/Satzger, StrafR AT, 52. Auflage Heidelberg 2022, Rn. 628

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