Führen i.S.d. § 132a StGB

Der Täter muss die Bezeichnung durch aktives Verhalten in Anspruch nehmen.

Quelle: Rengier, StrafR BT II, 22. Auflage München 2021, § 56 Rn. 5; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 132a Rn. 7.

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