Exzess
Überschreitet der Täter oder der Teilnehmer den gemeinsam geschlossenen Tatentschluss, so handelt es sich dabei um einen vorsatzausschließenden Exzess.
Quelle: Rengier, StrafR AT, 12. Auflage München 2020, § 44 Rn. 23; Lackner/Kühl/Heger, StGB, Heger, 30. Auflage München 2023, § 25 Rn. 17
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