Ermessensunterschreitung

Eine Ermessensunterschreitung im Sinne eines Ermessensausfalls oder Ermessensnichtgebrauchs liegt vor, wenn die Behörde den ihr zustehenden Handlungsfreiraum nicht erkannt und dementsprechend überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat.

Quelle: Vgl. BVerwG NVwZ 2010, 1502 (1506 Rn. 43); Schoch/Schneider-VwGO/Riese, 44. EL München 2023, VwGO § 114 Rn. 60.

Du hast das Thema nicht ganz verstanden? Dann lass es Dir in aller Ruhe auf Jura Online erklären!