Ermessensfehlgebrauch
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn von dem durch die Befugnisnorm eingeräumten Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch (vgl. § 40 VwVfG) gemacht worden ist.
Von einem solchen ist also auszugehen, wenn sachfremde Gesichtspunkte eingestellt wurden oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet worden ist, ferner dann, wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht.
Quelle: BeckOK-VwGO/Decker, 68. Edition Stand 01.01.2024, § 114 Rn. 24.
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